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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 13.03.2001
Aktenzeichen: 1 WF 292/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 118 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Seligenstadt vom 17.12.1999 am 13.03.01 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Antragsgegnerin hat im Rahmen des im Januar 1997 eingeleiteten Scheidungsverbundverfahrens mit Schriftsatz vom 18.02.1997 Prozeßkostenhilfe beantragt und angekündigt, die Erklärung über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen. Dies ist in der Folgezeit nicht geschehen; sie ist im Laufe des Verfahrens, in dem mehrere Termine stattgefunden haben, auch nicht von Seiten des Gerichts daran erinnert worden.
Mit Schriftsatz vom 20.04.1998 hat die Antragsgegnerin ein isoliertes Sorgerechtsverfahren mit dem Ziel, ihr das alleinige Sorgerecht für die im April 1990 geborene Tochter zu übertragen, eingeleitet und hierfür unter Bezugnahme auf die im Scheidungsverfahren vorgelegten Unterlagen um Prozeßkostenhilfe nachgesucht. Dieses Verfahren ist mit Beschluß vom 17.09.1998 mit dem bereits laufenden Scheidungsverfahren verbunden und als Folgesache weitergeführt worden. Im letzten Termin vor dem Amtsgericht am 25.03.1999 hat die Antragsgegnerin, nachdem zuvor eine Einigung über das Sorgerecht erzielt worden war, den Antrag auf Übertragung des Sorgerechts zurückgenommen. Im Anschluß hieran ist mit Verbundurteil vom selben Tage die Ehe geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Das Urteil ist seit 21.05.1999 in allen Teilen rechtskräftig.
Mit Schriftsatz vom 24.08.1999 hat die Antragsgegnerin den ausgefüllten Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen eingereicht.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Antragsgegnerin mit am 24.11.2000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt, der das Gericht mit Beschluß vom 08.12.2000 mit weiterer Begründung nicht abgeholfen hat.
Das Amtsgericht hat die Beschwerde als unzulässig erachtet, da sie mehr als 11 Monate nach Zugang der Entscheidung eingelegt worden sei. Auch die an sich unbefristete Beschwerde unterliege der Verwirkung, wenn sie über längere Zeit, wobei sich diese an der für die Staatskasse gegebenen Beschwerdefrist von drei Monaten (§ 127 Abs. 3 S. 3 ZPO) orientiere, nicht eingelegt werde. Der Senat hat diese Frage noch nicht entschieden, sie bedarf hier auch keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Beschwerde erweist sich, ihre Zulässigkeit unterstellt, jedenfalls als unbegründet.
Die Antragsgegnerin hat die für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erforderlichen Unterlagen erst nach Beendigung der Instanz eingereicht. Damit war vor Instanzende eine positive Bescheidung nicht möglich; nach Beendigung der Instanz kann Prozeßkostenhilfe nicht mehr bewilligt werden.
Allerdings erleidet dieser Grundsatz eine Ausnahme, wenn für die verspätete Antragstellung oder notwendige Vervollständigung der Unterlagen ein Verhalten des Gerichts mitursächlich war. Gemäß § 118 Abs. 2 obliegt es dem Gericht, bei dem Antragsteller auf die Ergänzung und Vervollständigung seiner Angaben hinzuwirken und, falls dies innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht geschieht, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsteller hat dann Gelegenheit, gegebenenfalls im Beschwerdeverfahren seine Angaben zu vervollständigen und kann so verhindern, daß dies erst nach Beendigung der Instanz und damit zu spät geschieht.
Voraussetzung für ein Verfahren nach § 118 Abs. 2 ZPO ist allerdings, daß das Gericht Anlaß für ein solches Vorgehen hat. Dies ist nicht der Fall, wenn der Antragsteller einen derart unvollständigen Antrag einreicht, daß er auch aus seiner Sicht vernünftigerweise nicht mit einer positiven Bescheidung rechnen kann, insbesondere dann, wenn er selbst die Nachreichung von Unterlagen ankündigt. In diesem Fall hat das Gericht nicht die Obliegenheit, diese Ankündigung zu überwachen und den Antragsteller auf das Ausbleiben der angekündigten Unterlagen hinzuweisen. So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat den Antrag ohne jegliche Anlagen eingereicht und deren Nachreichung angekündigt. Wenn, wie offenbar hier, in Folge eines Mißverständnisses zwischen der Partei und ihren Bevollmächtigten letztere davon ausgehen, die Unterlagen seien von der Partei selbst zur Akte gereicht worden, lag die Ausräumung dieses Mißverständnisses nicht im Verantwortungsbereich des Gerichts.
Soweit die Antragsgegnerin die Möglichkeit in den Raum stellt, die Unterlagen seien bereits 1997 von der Partei selbst zur Akte gereicht worden, ergibt sich aus deren Inhalt, daß dies nicht zutreffen kann. Die Erklärung selbst ist zwar nicht datiert. Jedoch ist eine der beigefügten Anlagen mit einem Datumstempel vom 05.01.1999 versehen, kann also nicht vorher zur Akte gereicht worden sein.
Es handelt sich also offensichtlich um die mit Schriftsatz vom 24.08.1999 vorgelegten Nachweise.
Zu diesem Zeitpunkt war eine positive Entscheidung über den Antrag nicht mehr möglich, so daß das Amtsgericht mit Recht den Antrag zurückgewiesen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 124 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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